Zuschüsse und KFW-Mittel

Der von Bund und Ländern gespannte Rettungsschirm im Rahmen der Corona-Krise nennt sich in Nordrhein-Westfalen 
NRW-Soforthilfe 2020. Dieses Programm beinhaltet Bundes- und Landesmittel. Die Verteilung sämtlicher Mittel wird durch die Länder organisiert. Daher brauchen Sie auf Bundesebene nicht nach entspr. Zuschuss-Fördertöpfen Ausschau zu halten.

Auf der eigens eingerichteten Homepage: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 
sind die nach Arbeitnehmerzahl gestaffelten Förderbeträge und die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme mit vielen nützlichen Hinweisen flankiert . Unserer Meinung nach ist die Darstellung dort gut verständlich, gut lesbar und präzise. Wir empfehlen daher sehr den Blick auf diese offizielle Seite. Voraussichtlich ab morgen wird dort der Förderantrag ausschließlich digital eingereicht werden können.

Dafür sind schon jetzt einige erforderliche Daten bekannt. Manche davon sind für jedermann leicht greifbar, andere evtl. nicht, daher unsere Hinweise zu zwei Punkten:

  • Steuernummer: Die Steuernummer ist auf jedem Steuerbescheid in der oberen linken Ecke der ersten Seite zu finden. Sie sollten hierzu sicherheitshalber in einen Einkommensteuer(Vorauszahlungs)- oder Körperschaftsteuer(Vorauszahlungs)bescheid schauen, da die Nummer im Umsatzsteuerbescheid abweichen kann. Der Aufbau ist 123/4567/8901
  • Persönliche ID-Nummer: Wie die Steuernummer in der oberen linken Ecke jedes Einkommensteuer- oder Einkommensteuervorauszahlungsbescheides zu finden. Aufbau: 11-Stellige Zahl

Neue Programme für KFW-Mittel wurden mittlerweile teils aufgesetzt. Hierzu steht Ihnen Ihre Hausbank als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. 

 

Steuerstundung

Die Möglichkeiten der Steuerstundung (sowohl Bundessteuern wie Körperschaft- und Einkommensteuer als auch die Gewerbesteuer als kommunale Steuer) fälliger bzw. noch fällig werdender Steuerzahlungen wurden erweitert. Hierzu steht ein sehr einfaches Formular zur Verfügung – allerdings übernehmen wir diese Aufgabe natürlich wie gewohnt für Sie.
Bei Interesse können Sie in unserer Cloud die gesetzlichen Grundlagen hierzu einsehen.

 

Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2020

Wie für die Steuerstundungen wurde auch die Möglichkeit der Herabsetzung der laufenden Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen vereinfacht. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Wenn Sie Ihre Umsatzsteuern momentan monatlich ans Finanzamt melden/zahlen müssen bieten sich Ihnen folgende Möglichkeiten kurzfristig etwas Liquidität zu generieren:

  • wenn Sie keine Dauerfristverlängerung haben (die Anmeldung wird also bereits am 10. Tag des Folgemonats ans Finanzamt gesendet und die Vorauszahlung wird fällig), können Sie nun eine Fristverlängerung um einen Monat beantragen. Normalerweise würde dafür eine sog. Sonder-VZ fällig – auf diese wird wg. der Corona-Situation aktuell verzichtet. Mithin könnten Sie die USt-Zahlungen ab sofort um einen Monat verschieben.
  • wenn Sie bereits eine Dauerfristverlängerung haben können sie sich die Sondervorauszahlung auf Antrag rückerstatten lassen. 

 

Kurzarbeitergeld

Siehe hierzu unseren entsprechenden Beitrag

 

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