Aufgrund der derzeitigen (medizinischen und politischen) Entwicklungen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Auftragslage vieler Unternehmen bekommen wir vermehrt Anfragen zum Kurzarbeitergeld.

Dieser Beitrag enthält Erläuterungen zum Ablauf der Beantragung und soll die wichtigsten Fragen klären.

Allgemeine Infos zum Kurzarbeitergeld (KUG) in Stichpunkten: 

  • Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 67% (AN mit Kindern) bzw. 60% des Nettoentgeltes (Kinderlose).
  • Bedeutet, dass der Arbeitnehmer lediglich 67% bzw. 60% seines normalen Netto-Entgeltes ausgezahlt bekommt und
  • der Arbeitgeber den gekürzten Auszahlungsbetrag, sowie die Sozialversicherungsbeiträge später von der Agentur für Arbeit zurück erstattet bekommt. 

Vor Beantragung von Kurzarbeit muss eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet werden. Diese Anzeige erfolgt online.

Hierzu benötigen Sie ihre Anmeldedaten, die Sie entweder bereits in Ihren Unterlagen haben oder online erneut erfragen können.

Senden Sie bei erneuter Anfrage eine E-Mail mit dem Betreff „eService-Zugang“ an wesel.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de . Sie erhalten dann zeitnah eine Rückmeldung mit Ihren Zugangsdaten per E-Mail.

Beachten Sie bitte, dass wir die Anforderung der Zugangsdaten nicht für Sie durchführen können, weil wir unsere eMail-Accounts nicht für Dutzende unterschiedliche Arbeitgeberkonten nutzen können ! 

Die Anzeige selbst können wir im Anschluss für Sie übernehmen. Damit wir das können: Übersenden Sie uns die Zugangsdaten bitte zusammen mit den Einverständniserklärungen jedes Arbeitnehmers (siehe Anhang „Einverständniserklärung Kurzarbeit“).

Falls in Ihrer Branche ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt muss diese Einverständniserklärung der Mitarbeiter ggf. mit einer gewissen Vorlaufzeit (Ankündigungsfrist) eingeholt werden. In der Gastronomie sind dies bspw. 6 Kalendertage.

Minijobber brauchen die Einverständniserklärung nicht ausfüllen, da für diese kein Kurzarbeitergeld beantragt werden kann (siehe zu Minijobbern auch weiter unten). 

WICHTIG: Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld müssen Stundennachweise mit Angaben der Arbeits- und Ausfallstunden geführt werden. Nutzen Sie hierfür gerne das Formular „Stundennachweis Kurzarbeit“. An gleicher Stelle finden Sie auch weitere nützliche Dokumente zur Verwendung.

Diese Stundennachweise benötigen wir zwingend zur Erstellung der Lohnabrechnungen und der KUG-Erstattungsanträge. 

Folgende Voraussetzungen müssen weiter erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld gewähren und in Anspruch nehmen zu können: 

  • alle Überstunden und restliche Urlaubstage aus 2019 müssen abgebaut sein
  • Mindestens 10%  Ihrer Angestellten müssen anhand ihrer Arbeitsstunden einen Arbeitsausfall von mindestens 10% haben
  • Die Einverständniserklärung muss vom Angestellten unterschrieben vorliegen (ausgenommen Minijobber)
  • Minijobber müssen für in Zeiten des KUG-Bezuges der SV-Pflichtig Beschäftigten von der Arbeit freigestellt werden, heißt: Minijobber dürfen während der KUG-Phase NICHT arbeiten. Ausnahmen gelten nur, wenn eigene Tätigkeitsbereiche ausschließlich von Minijobbern erledigt werden. (Bsp.: Ein Hotel beschäftigt in diversen Bereichen Minijobber und SV-Pflichitg Beschäftigte. In Unternehmensbereichen, in denen beide AN-Gruppen arbeiten sind die Minijobber freizustellen (Service, Rezeption, Küche etc.). Sind aber sämtliche Gärtner oder Hausmeister Minijobber, so können diese weiterbeschäftigt werden) Der KUG-Bezug für Minijobber ist – Stand aktuell – ausgeschlossen.
  • Auch für Geschäftsführer und Vertriebsmitarbeiter ist der Bezug von KUG – Stand aktuell – ausgeschlossen. Möglicherweise erfolgen zu diesen Personengruppen Nachbesserungen in der gesetzlichen Grundlage. Die allgemeine Begründung, dass diese Personengruppen die Aufgabe haben, Maßnahmen zu ergreifen um die Auftragslage zu verbessern, so dass alsbald kein KUG-Bezug mehr notwendig ist passt natürlich nicht zur aktuellen weltweiten Lage.
  • Die o.g Anzeige muss bis zum letzten Tag des Monats, in dem Kurzarbeitergeld das erste Mal in Anspruch genommen werden soll, bei der Agentur für Arbeit vorliegen!!

Weitere Infos unter:

Infos zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen 

Infos zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld 

Merkblatt Arbeitgeber:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-8a-Kurzarbeitergeld_ba015385.pdf 

Merkblatt Arbeitnehmer:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8b-kurzarbeitergeld_ba015388.pdf

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